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Gebührensätze für die technische Anbindung. Zahlungsbedingungen für die technologische Anbindung

Sie haben also einen Antrag auf technologischen Anschluss an Stromnetze gestellt und eine Zustimmung des Netzbetreibers erhalten. Jetzt müssen Sie nur noch verstehen, wie die Kosten für den technologischen Anschluss an Stromnetze berechnet werden. In diesem Artikel versuchen wir zu erklären, wie und von wem das Verfahren zur Genehmigung von Gebührensätzen abläuft und wie sie berechnet werden.

Beginnen wir mit dem einfachsten Fall, wenn der Anschlussantragsteller eine Einzelperson und ein Einzelunternehmer ist, deren Stromempfangsgeräte vom nächstgelegenen Stromnetz der erforderlichen Spannungsklasse (in der Regel 0,4 kV) in einer Entfernung von nicht mehr als 300 m entfernt sind städtische Gebiete und 500 m für ländliche Gebiete in einer geraden Linie. Darüber hinaus beträgt die maximale Leistung nicht mehr als 15 kW. In diesem Fall beträgt die Gebühr für den technologischen Anschluss an Stromnetze 550 Rubel für den gesamten Anschluss. Diese. Der Antragsteller muss lediglich einen Betrag von 550 Rubel zahlen, und alle Maßnahmen bis zu den Grenzen seines Standorts werden von der Netzwerkgesellschaft durchgeführt. Es ist zu beachten, dass es sich um ein Vorzugsverfahren für den technologischen Anschluss handelt und der Antragsteller diese Anschlussbedingungen höchstens einmal in drei Jahren in Anspruch nehmen kann.

Nun zu den Fällen, in denen der Antragsteller mehr als 15 kW maximale Leistung benötigt. In diesem Fall kann die Vergütung für die technologische Anbindung auf zwei Arten berechnet werden:

1. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem Produkt aus der Höchstleistung und dem entsprechenden Tarif für die vom Netzbetreiber genehmigte Höchstleistung.

Diese Option wird verwendet, wenn der Anschluss an Stromnetze nicht den Bau langer Stromleitungen oder einer großen Anzahl von Umspannwerken erfordert, weil Der Bau von Stromleitungen und Umspannwerken wird im Durchschnitt des gesamten Netzunternehmens auf Basis der genehmigten Kosten für den Bau von Leitungen bzw. Umspannwerken je 1 kW Anschlussleistung budgetiert. In diesem Fall ist die Vergütung für den technischen Anschluss höher als bei der Berechnung nach einem Standardtarif, wenn die angeschlossene Leistung relativ groß und die Entfernung zum Stromnetz kurz ist. Diese. Bei der Berechnung der Gebühr für den technologischen Anschluss muss der Bau eines kurzen Abschnitts der Leitung berücksichtigt werden, und bei den durchschnittlichen Parametern der Höhe der Gebühr fällt der Preis für den Bau einer Leitung in Bezug auf 1 kW höher aus teurer als zum Standardtarif.

2. Die Berechnung erfolgt anhand anerkannter Standardtarife für die technische Anbindung. Diese Berechnungsoption wird wie folgt durchgeführt. Der Wert der maximalen Leistung wird mit dem Wert des Stromtarifs multipliziert und zu dem resultierenden Wert wird das Produkt aus der für den Anschluss des Verbrauchers erforderlichen Länge der für den Bau geplanten Stromleitung und dem Tarif für den Bau dieser Leitung addiert ( Rubel pro km) und die Anzahl der erforderlichen Umspannwerke und der Preis für deren Bau. Der nach diesem Verfahren berechnete Vergütungsbetrag für den technischen Anschluss ist höher als bei der Berechnung nach dem Stromtarif, wenn der Anschluss eines Verbrauchers den Bau einer großen Anzahl von Stromnetzanlagen mit einer relativ kleinen, von der angegebenen Höchstleistung erfordert Verbraucher.

Es ist zu beachten, dass der Antragsteller vor der Einreichung eines Antrags auf technologischen Anschluss das Recht hat, zu wählen, welche Option zur Berechnung der Gebühr er für die Ausarbeitung einer Vereinbarung über den technologischen Anschluss beantragt: zum Kapazitätstarif (1) oder zu den standardisierten Tarifen (2). ).

Wenn gleichzeitig der Anschluss des Antragstellers den Bau einer Stromleitung von erheblicher Länge erfordert, wählt der Antragsteller das Verfahren zur Berechnung der Kosten des technologischen Anschlusses anhand eines Kapazitätssatzes, dem Netzunternehmen, da die Mittel für den Bau fehlen , kann den Anschlussprozess verzögern, bis mit dem Bau der erforderlichen Anlagen in ihrem Investitionsprogramm für die kommende Periode begonnen wird (im Wesentlichen weist die Regulierungsbehörde ihr das fehlende Geld für den Bau zu). Ein Antragsteller benötigt beispielsweise eine Leistung von 100 kW und muss eine 7 km lange Kabelstrecke bauen. Nach dem Standardtarif beträgt die Anschlussgebühr 15 Millionen Rubel und bei Nutzung des Kapazitätstarifs nur 700.000 Rubel. Theoretisch müsste das Netzunternehmen auf eigene Kosten eine Kabelstrecke bauen, es fehlen jedoch Finanzierungsquellen, um die Differenz in Höhe von 14,3 Millionen Rubel zu decken. Sie hat nicht. Folglich wird die Netzgesellschaft den Bau dieser Leitung in das Investitionsprogramm aufnehmen und auf den Erhalt von Geldern über den Tarif warten.

Es gibt noch einen weiteren Fall der Berechnung von Anschlussgebühren – die Festlegung von Gebühren für den technischen Anschluss durch die örtliche Exekutivbehörde im Bereich der staatlichen Tarifregulierung. Mehr dazu im nächsten Artikel.

„Technologische Verbindung zu Stromnetzen. Methodisches Handbuch für Unternehmer“ (entwickelt vom Föderalen Antimonopoldienst der Russischen Föderation und der Allrussischen öffentlichen Organisation kleiner und mittlerer Unternehmen „OPORA RUSSIA“)

8. Entgelt für technische Anbindung und Zahlungsabwicklung

8.1. Die Gebühr für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten mit einer maximalen Leistung von nicht mehr als 15 kW inklusive (unter Berücksichtigung der zuvor an einem bestimmten Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung) wird auf der Grundlage der Kosten für technologische Anschlussaktivitäten in Höhe von maximal 550 festgelegt Rubel (Ziffer 71 der Preisgrundlagen).

8.2. Wenn der Antragsteller eine gemeinnützige Organisation für die Stromversorgung von Bürgern ist – Mitglieder dieser Organisation, die mit einem gemeinsamen Zähler am Eingang bezahlen, sollte die Zahlung des Antragstellers an die Netzwerkorganisation 550 Rubel multipliziert mit der Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten (Abonnenten) dieser Organisation, sofern jedes Mitglied dieser Organisation nicht mehr als 15 kW beitritt.

Zu den gemeinnützigen Organisationen, die dieser Regelung unterliegen, gehören:

Garten-, Gemüsegarten- oder Datscha-Gemeinnützige Bürgervereinigungen (Gartenbau-, Gemüsegarten- oder Datscha-Gemeinnützige Partnerschaft, Gartenbau-, Gemüsegarten- oder Datscha-Verbrauchergenossenschaft, Gartenbau-, Gemüsegarten- oder Datscha-Gemeinnützige Partnerschaft) - Gemeinnützige Organisationen gegründet von Bürgern auf freiwilliger Basis, um ihre Mitglieder bei der Lösung gemeinsamer sozialer Probleme zu unterstützen - wirtschaftliche Aufgaben des Gartenbaus, des Gemüseanbaus und der Datscha-Landwirtschaft (im Folgenden als Gartenbau-, Gartenbau- oder Datscha-gemeinnütziger Verein bezeichnet), kombinierte Haushaltsgebäude der Bürger (Keller). , Schuppen und andere Bauwerke), berechnet mit einem gemeinsamen Messgerät am Eingang;

Garagenbau, Garagengenossenschaften, Parkplätze, berechnet mit einem gemeinsamen Zähler am Eingang, wenn diese Verbraucher durch Beschluss der Regulierungsbehörde und durch gesonderten Beschluss der Tarifgruppe „Bevölkerung“ zugeordnet werden.

8.3. Für andere Antragsteller richtet sich die Höhe der Vergütung für den technischen Anschluss nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

8.4. Für Antragsteller – juristische Personen mit einer Anschlussleistung von Anlagen über 15 bis einschließlich 100 kW – ist das Zahlungsverfahren wie folgt festgelegt:

15 Prozent des Honorars sind innerhalb von 15 Tagen ab Vertragsschluss zu zahlen;

30 Prozent der Gebühr werden innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch nach dem Datum des tatsächlichen Beitritts, gezahlt;

45 Prozent der Gebühr werden innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung des Gesetzes über die Erfüllung der technischen Bedingungen durch den Antragsteller, des Gesetzes über die Inspektion von Messgeräten und der Genehmigung des Berechnungsschemas für die Messung elektrischer Energie durch die Parteien gezahlt ( Strom) sowie das Gesetz zur Abgrenzung des bilanziellen Eigentums an Stromnetzen und das Gesetz zur Abgrenzung der betrieblichen Verantwortung Parteien;

Der technologische Anschluss ist eine umfassende Dienstleistung, die von Netzorganisationen juristischen und natürlichen Personen zur Verfügung gestellt wird, um die Möglichkeit zum Verbrauch (Verteilung) von elektrischer Energie zu schaffen und den tatsächlichen Anschluss von Stromanlagen (Stromempfangsgeräten) von Antragstellern an Netzanlagen sicherzustellen.

Für juristische und natürliche Personen, die neu errichtete Anlagen mit Strom versorgen möchten, ist eine technologische Verbindung erforderlich. Dazu zählen alle Bauwerke, die nicht mit Strom versorgt werden – von Gebäuden auf Gartengrundstücken über Geschäfte, Wohngebäude, Gebäude und Bauwerke von Unternehmen, Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen bis hin zur sozialen Infrastruktur.

Die technologische Verbindung umfasst: Umbau von Stromempfangsgeräten, Erhöhung der Menge der angeschlossenen Energie, Änderung der Kategorie der Zuverlässigkeit der Stromversorgung, Verbindungspunkte, Arten von Produktionstätigkeiten, die keine Revision (Erhöhung) der Menge der angeschlossenen Energie mit sich bringen, sondern Änderung des externen Stromversorgungsschemas der Stromempfangsgeräte des Antragstellers.

  • Ausschuss für Preise und Tarife der Region Moskau. Rechner für den technologischen Anschluss an Stromnetze 2019
  • Ausschuss für Preise und Tarife der Region Moskau. Rechner für den technologischen Anschluss an elektrische Netze 2017, 2018
    • Rechner zur Berechnung der geschätzten Gebühr für den technologischen Anschluss RUB-kW
    • Rechner zur Berechnung der geschätzten Gebühr für die technologische Verbindung RUB-km

    Technologische Verbindungsverfahren

    Das Verfahren zum technologischen Anschluss erfolgt gemäß den „Regeln für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten von Verbrauchern elektrischer Energie, Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sowie Anlagen des Stromnetzes von Netzorganisationen und anderen Personen an elektrische Netze“ ( genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861

    Der technologische Anschlussvorgang umfasst folgende Schritte:

    1. Einreichung eines Antrags durch eine juristische oder natürliche Person;

    Gemäß der Anordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 31. Januar 2017. Nr. 147-r „Über die Genehmigung von Zielmodellen zur Vereinfachung von Geschäftsabläufen und zur Steigerung der Investitionsattraktivität der Russischen Föderation“ und Abschnitt 8 Absatz 3 von Abschnitt II der „Regeln für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten von Verbrauchern elektrischer Energie, elektrisch.“ Energieerzeugungsanlagen sowie Stromnetzanlagen von Netzorganisationen und anderen Personen, an Stromnetze“, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. Dezember 2004 N 861, Antragsteller haben das Recht, einen Antrag einzureichen und beigefügte Dokumente über die offizielle Website der Netzwerkorganisation.

    2. Abschluss eines Vertrages zur technologischen Anbindung;

    (Beim Abschluss eines Vertrages über die technische Verbindung ist die Verwendung der Standardform des Vertrages erforderlich.)

    • STANDARDVEREINBARUNG über die Umsetzung des technologischen Anschlusses an Stromnetze (für Einzelpersonen zum Zweck des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten, deren maximale Leistung bis einschließlich 15 kW beträgt (unter Berücksichtigung zuvor angeschlossener Stromempfangsgeräte an einem bestimmten Anschlusspunkt). ) und die für den Haushalt und andere Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen).
    • STANDARDVEREINBARUNG über die Umsetzung des technologischen Anschlusses an Stromnetze (für juristische Personen oder Einzelunternehmer zum Zweck des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten, deren maximale Leistung bis einschließlich 15 kW beträgt (unter Berücksichtigung zuvor angeschlossener Stromempfangsgeräte). ein gegebener Verbindungspunkt)
    • STANDARDVEREINBARUNG über die Umsetzung des technologischen Anschlusses an Stromnetze (für juristische Personen oder Einzelunternehmer zum Zweck des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten, deren maximale Leistung über 15 bis einschließlich 150 kW liegt (unter Berücksichtigung bereits angeschlossener Stromempfangsgeräte). an einem bestimmten Verbindungspunkt))
    • STANDARDVEREINBARUNG über die Umsetzung des technologischen Anschlusses an Stromnetze (für juristische Personen oder Einzelunternehmer zum Zweck des technologischen Anschlusses von Stromempfangsgeräten, deren maximale Leistung mehr als 150 kW und weniger als 670 kW beträgt
    • STANDARDVEREINBARUNG über die Umsetzung der technologischen Anbindung an Stromnetze durch Umverteilung der maximalen Leistung (für Antragsteller, die mit den Eigentümern von Stromempfangsgeräten eine Vereinbarung über die Umverteilung der maximalen Leistung abgeschlossen haben (mit Ausnahme der in Absatz 12 genannten Personen). 1) der Regeln für den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten von Verbrauchern elektrischer Energie, Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sowie Stromnetzanlagen von Netzorganisationen und anderen Personen an Stromnetze der in den Absätzen 13 und 14 genannten Personen dieser Regeln, Personen, die an die Einrichtungen des einheitlichen nationalen (gesamtrussischen) Stromnetzes angeschlossen sind, sowie Personen, die die Gebühr für den technologischen Anschluss nicht oder nicht vollständig bezahlt haben), die dies getan haben Stromempfangsgeräte auf Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage, bei denen vor dem 1. Januar 2009 der tatsächliche technische Anschluss an die Stromnetze in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist)


    Aufmerksamkeit! Nutzen Sie den Service des elektronischen Vertragsabschlusses.

    3. Umsetzung der im technischen Anschlussvertrag vorgesehenen Maßnahmen durch die Parteien;

    4. Einholen der Genehmigung des zuständigen Bundesorgans für technische Aufsicht zur Inbetriebnahme der Anlagen des Antragstellers;

    (Dieser Absatz gilt nicht für juristische Personen oder Einzelunternehmer, die den technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten durchführen, deren maximale Leistung bis zu 150 kW (gemäß den Kategorien II und III der Stromversorgungszuverlässigkeit) und bis zu 670 kW (gemäß …) beträgt (bis Kategorie III der Stromversorgungszuverlässigkeit) sowie Einzelpersonen. Die maximale Leistung von Stromempfangsgeräten beträgt einschließlich 15 kW, unter Berücksichtigung der zuvor an diesem Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung.

    5. Die Netzorganisation schließt die Anlagen des Antragstellers tatsächlich an Stromnetze an;

    (Unter tatsächlichem Anschluss versteht man eine Reihe technischer und organisatorischer Maßnahmen, die eine physische Verbindung (Kontaktierung) der Stromnetzanlagen der Netzorganisation, bei der der Antrag eingereicht wurde, und der Anlagen des Antragstellers (Stromempfangsgeräte) ohne tatsächliche Versorgung (Empfang) gewährleisten ) Spannung und Strom für die Einrichtungen des Antragstellers (Befestigung des Schaltgeräts in der „Aus“-Position).

    6. Tatsächlicher Empfang (Versorgung) von Spannung und Strom;

    (Der eigentliche Empfang (die Bereitstellung) von Spannung bedeutet das Einschalten des Schaltgeräts (Fixieren des Schaltgeräts in der „Ein“-Position).

    7. Ausarbeitung eines Gesetzes über die technologische Verbindung.

In diesem Abschnitt finden Sie Informationen darüber, welche Tarife für die technologische Anbindung im Zuständigkeitsbereich von JSC EESC festgelegt sind.

Die Zahlung für den technologischen Anschluss für 2019 wurde durch den Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 322-PK vom 25. Dezember 2018 „Über die Genehmigung standardisierter Tarifsätze, Tarife pro Einheit maximaler Leistung und Zahlungsformeln für technologische“ genehmigt Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk im Jahr 2019“, Nr. 33-PK vom 24.04.2019 „Über Änderungen der Verordnung der regionalen Energiekommission Nr. 322-PK vom 25.12. 2018 „Zur Genehmigung standardisierter Tarife, Tarife pro Einheit maximaler Leistung und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für 2019“ und Nr. 51-PK vom 21.05.2019 „Zur Änderung der Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 25.12.2018 Nr. 322-PK „Über die Festlegung standardisierter Tarife, Tarife pro Einheit maximaler Leistung und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen in der.“ Gebiet Swerdlowsk für 2019.“

550 Rubel multipliziert mitunter der Vorraussetzung, dassEntfernung vonGrenzen des Grundstücks des Antragstellers bis zu„EWSA“ ist es nichtmehr als 300 Meter tiefStädte undstädtische Siedlungen undnicht mehr als 500 Meter entferntmehr als 15 kW.

über 0 kWbis zu 8900 kW

1) standardisierte Tarifsätze, Tarife pro Einheit maximaler Leistung und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzwerkorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für „letzte Meile“-Aktivitäten auf der Grundlage der Beschlüsse der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 322-PK 25. Dezember 2018, 33-PK vom 24. April 2019 und Nr. 51-PK vom 21. Mai 2019;

Mit dem Rechner im entsprechenden Bereich der Website können Sie die Kosten für die technische Anbindung unter Berücksichtigung konkreter Arbeiten abschätzen.

Herunterladen Bankdaten zur Bezahlung technologischer Verbindungsdienste.

Archiv, 2018

Die Gebühr für den technologischen Anschluss für 2018 wurde durch Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 215-PK vom 25. Dezember 2017 genehmigt. „Zur Genehmigung standardisierter Tarife, Tarife pro Einheit maximaler Leistung und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für 2018“ www.pravo.gov66.ru), Veröffentlichung Nr. 16113 vom 29. Dezember , 2017)

1. Für Antragsteller, die einen Antrag auf technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten mit einer maximalen Leistung von nicht mehr als 15 kW (unter Berücksichtigung der zuvor an einem bestimmten Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung) gestellt haben, in Höhe von 550 Rubel (einschließlich Mehrwertsteuer) , beim Anschluss von Objekten, die als Zuverlässigkeit der dritten Kategorie eingestuft sind (für eine Stromversorgungsquelle), vorausgesetzt, dass der Abstand von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Stromnetzanlagen von JSC EESC auf einem Spannungsniveau von bis zu 20 kV einschließlich beträgt Die vom Antragsteller für die Netzorganisation des JSC EESC geforderte Spannungshöhe beträgt in Städten und Gemeinden städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter und in ländlichen Gebieten nicht mehr als 500 Meter.

Wenn der Antragsteller für den technologischen Anschluss eine juristische Person ist – eine gemeinnützige Organisation zur Stromversorgung von Bürgern – Mitglieder dieser Organisation, die nach einem gemeinsamen Zähler am Eingang zahlt, beträgt die Gebühr 550 Rubel multipliziert mitAnzahl der Mitglieder dieser Organisation, mitunter der Vorraussetzung, dassEntfernung vonGrenzen des Grundstücks des Antragstellers bis zuStromnetzanlagen von JSC„EWSA“ ist es nichtmehr als 300 Meter tiefStädte undstädtische Siedlungen undnicht mehr als 500 Meter entferntländliche Gebiete, bei Spannungsebenen bis 20 kV undDer Beitritt jedes einzelnen Mitglieds dieser Organisation ist nicht möglichmehr als 15 kW.

Innerhalb der Grenzen von Gemeindebezirken, Stadtbezirken und in den innerstädtischen Gebieten von Städten von föderaler Bedeutung kann ein und dieselbe Person den technischen Anschluss von Stromempfangsgeräten vornehmen, die ihr eigentumsrechtlich oder auf einer anderen Rechtsgrundlage gehören und die oben genannten Kriterien erfüllen. mit einer Gebühr für den technologischen Anschluss in Höhe von höchstens 550 Rubel, höchstens einmal innerhalb von 3 Jahren.

Wenn unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Anschlussleistung eines zuvor angeschlossenen Geräts die Anschlussleistung 15 kW überschreitet und (oder) die Entfernungen die oben genannten Werte überschreiten, wird die Vergütung für den technologischen Anschluss nach den unten angegebenen Regeln berechnet.

2. Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller, die nicht zu den Antragstellern gemäß Absatz 1 gehören, mit maximaler angeschlossener Kapazität (unter Berücksichtigung der zuvor angeschlossenen Kapazität an einem bestimmten Anschlusspunkt). über 0 kWbis zu 8900 kWeinschließlich bei einem Spannungsniveau unter 35 kV, wird bestimmt auf der Grundlage von:

1) standardisierte Tarifsätze, Tarife pro Einheit maximaler Leistung und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzwerkorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für „letzte Meile“-Aktivitäten auf der Grundlage des Beschlusses der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 215-PK 25. Dezember 2017;

3. Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller mit maximaler angeschlossener Kapazität (unter Berücksichtigung der zuvor angeschlossenen Kapazität an einem bestimmten Anschlusspunkt) über 8900 kW bei Spannungsebenen über 35 kV von der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk einzeln genehmigt.

Archiv, 2017

Die Zahlung für den technologischen Anschluss für 2017 wurde durch Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 193-PK vom 21. Dezember 2016 „Über die Genehmigung standardisierter Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen“ genehmigt im Gebiet Swerdlowsk“ (Quelle der offiziellen Veröffentlichung: offizielles Internetportal für Rechtsinformationen des Gebiets Swerdlowsk (www.pravo.gov66.ru), Veröffentlichung Nr. 10875 vom 28. Dezember 2016) und Nr. 196-PK vom Dezember 21. 2016. „Zur Genehmigung standardisierter Tarife und Tarife pro Einheit maximaler Leistung für den technologischen Anschluss an Stromnetze der Aktiengesellschaft „Ekaterinburg Electric Grid Company“ (Stadt Jekaterinburg)“ (Quelle der offiziellen Veröffentlichung: offizielles Internetportal mit rechtlichen Informationen von Gebiet Swerdlowsk (www.pravo.gov66. ru), Veröffentlichung Nr. 10878 vom 28. Dezember 2016).

1. Für Antragsteller, die einen Antrag auf technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten mit einer maximalen Leistung von nicht mehr als 15 kW (unter Berücksichtigung der zuvor an einem bestimmten Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung) gestellt haben, in Höhe von 550 Rubel (einschließlich Mehrwertsteuer) , beim Anschluss von Objekten, die als Zuverlässigkeit der dritten Kategorie eingestuft sind (für eine Stromversorgungsquelle), vorausgesetzt, dass der Abstand von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Stromnetzanlagen von JSC EESC auf einem Spannungsniveau von bis zu 20 kV einschließlich beträgt Die vom Antragsteller für die Netzorganisation des JSC EESC geforderte Spannungshöhe beträgt in Städten und Gemeinden städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter und in ländlichen Gebieten nicht mehr als 500 Meter.

Wenn der Antragsteller für den technologischen Anschluss eine juristische Person ist – eine gemeinnützige Organisation zur Stromversorgung von Bürgern – Mitglieder dieser Organisation, die nach einem gemeinsamen Zähler am Eingang zahlt, beträgt die Gebühr 550 Rubel multipliziert mitAnzahl der Mitglieder dieser Organisation, mitunter der Vorraussetzung, dassEntfernung vonGrenzen des Grundstücks des Antragstellers bis zuStromnetzanlagen von JSC„EESC“ hat die erforderliche Spannungsklasse nichtmehr als 300 Meter tiefStädte undstädtische Siedlungen undnicht mehr als 500 Meter entferntländliche Gebiete undDer Beitritt jedes einzelnen Mitglieds dieser Organisation ist nicht möglichmehr als 15 kW.

Innerhalb der Grenzen von Gemeindebezirken, Stadtbezirken und in den innerstädtischen Gebieten von Städten von föderaler Bedeutung kann ein und dieselbe Person den technischen Anschluss von Stromempfangsgeräten vornehmen, die ihr eigentumsrechtlich oder auf einer anderen Rechtsgrundlage gehören und die oben genannten Kriterien erfüllen. mit einer Gebühr für den technologischen Anschluss in Höhe von höchstens 550 Rubel, höchstens einmal innerhalb von 3 Jahren.

Wenn unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Anschlussleistung eines zuvor angeschlossenen Geräts die Anschlussleistung 15 kW überschreitet und (oder) die Entfernungen die oben genannten Werte überschreiten, wird die Vergütung für den technologischen Anschluss nach den unten angegebenen Regeln berechnet.

2. Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller, die nicht zu den Antragstellern gemäß Absatz 1 gehören, mit maximaler angeschlossener Kapazität (unter Berücksichtigung der zuvor angeschlossenen Kapazität an einem bestimmten Anschlusspunkt). über 0 kWbis zu 8900 kWeinschließlich bei einem Spannungsniveau unter 35 kV, wird bestimmt auf der Grundlage von:

1) standardisierte Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für „letzte Meile“-Aktivitäten auf der Grundlage des Beschlusses der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 193-PK vom 21. Dezember 2016;

2) standardisierte Tarife für andere Aktivitäten basierend auf dem Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 196-PK vom 21. Dezember 2016.

3. Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller mit maximaler angeschlossener Kapazität (unter Berücksichtigung der zuvor angeschlossenen Kapazität an einem bestimmten Anschlusspunkt) über 8900 kW bei Spannungsebenen über 35 kV

Archiv, 2016

Die Gebühr für den technologischen Anschluss wird jährlich von der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk genehmigt. Im Jahr 2016 wurden die Kosten für den Anschluss an die Stromnetze der JSC EWSA durch den Beschluss Nr. 243-PK vom 23. Dezember 2015 „Über die Genehmigung standardisierter Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an die Stromnetze von Netzorganisationen in der Region“ festgelegt Gebiet Swerdlowsk“ und Nr. 244-PC vom 23. Dezember 2015 „Über die Genehmigung standardisierter Tarife und Tarife pro Einheit maximaler Leistung für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der offenen Aktiengesellschaft „Ekaterinburg Electric Grid Company“ (Ekaterinburg Stadt)“ (Quelle: offizielles Internetportal für Rechtsinformationen des Gebiets Swerdlowsk www.pravo.gov66.ru, Veröffentlichungen Nr. 6911 bzw. Nr. 6912 vom 29. Dezember 2015).

Die Gebühr für den technischen Anschluss hängt von der Leistung ab, die der Antragsteller für den Anschluss seiner Stromempfangsgeräte benötigt.

1. Bei der Einreichung eines Antrags auf technischen Anschluss eines Gerätesmaximale Leistung bis zu 15 kWDie Verbindungskosten betragen 550 Rubel, sofern:

Das verbundene Objekt wird in die dritte Zuverlässigkeitskategorie eingeordnet (hat einen Verbindungspunkt)

Die Entfernung von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Energieanlagen der JSC EESC der erforderlichen Spannungsklasse (bis zu 20 kV) beträgt in Städten und Gemeinden nicht mehr als 300 m und in ländlichen Gebieten nicht mehr als 500 m.

Wird ein Antrag auf technischen Anschluss von einer gemeinnützigen Organisation – beispielsweise einer gärtnerischen gemeinnützigen Partnerschaft oder einer Garagengenossenschaft – gestellt, so berechnet sich die Gebühr für den Anschluss an Stromnetze nach der Formel: Anzahl der Anschlussantragsteller x 550 Rubel, sofern:

Jedes Mitglied einer gemeinnützigen Organisation schließt ein Objekt bis 15 kW an

Die Entfernung von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Energieanlagen der JSC EESC der erforderlichen Spannungsklasse (bis zu 20 kV) beträgt in Städten und Gemeinden nicht mehr als 300 m und in ländlichen Gebieten nicht mehr als 500 m.

Vorzugstarife für den technologischen Anschluss in Höhe von 550 Rubel stehen einem Antragsteller nur einmal innerhalb von 3 Jahren zur Verfügung.

2. Die Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller, die nicht mit den Antragstellern gemäß Absatz 1 verbunden sind, mit einer maximalen Anschlussleistung von 0 kW bis einschließlich 8900 kW bei einem Spannungsniveau von bis zu 35 kV wird auf der Grundlage von ermittelt:

1) Standardisierte Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für „letzte Meile“-Aktivitäten auf der Grundlage des Beschlusses der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 243-PK vom 23. Dezember 2015;

2) Standardisierte Tarife für andere Aktivitäten basierend auf dem Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk Nr. 244-PK vom 23. Dezember 2015.

3. Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller mit maximaler angeschlossener Kapazität (unter Berücksichtigung der zuvor angeschlossenen Kapazität an einem bestimmten Anschlusspunkt) über 8900 kW wird von der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk individuell festgelegt.

Archiv, 2014

„Ekaterinburg Electric Grid Company“

Die Gebühr für den technologischen Anschluss wurde durch Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 24. Dezember 2013 Nr. 150-PK „Über die Genehmigung standardisierter Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an elektrische Netze von Netzorganisationen im Gebiet“ genehmigt des Gebiets Swerdlowsk“ und Nr. 163-PK „Über die Genehmigung standardisierter Tarife und Tarife pro Einheit maximaler Leistung für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der offenen Aktiengesellschaft „Ekaterinburg Electric Grid Company“ (Stadt Jekaterinburg).“

Wenn unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Anschlussleistung eines zuvor angeschlossenen Geräts die Anschlussleistung 15 kW überschreitet und (oder) die Entfernungen die oben genannten Werte überschreiten, wird die Vergütung für den technologischen Anschluss nach den unten angegebenen Regeln berechnet.

über 15 kW bis 5000 kW inklusive:

Das Entgelt für die technische Anbindung richtet sich nach:

1) Standardisierte Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für „letzte Meile“-Aktivitäten auf der Grundlage des Beschlusses der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 24. Dezember 2012 Nr. 229-PK.

Archiv, 2013

Zahlung für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der JSC„Ekaterinburg Electric Grid Company“

Die Gebühr für den technologischen Anschluss wurde durch den Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 24. Dezember 2012 Nr. 229-PK „Über die Genehmigung standardisierter Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der Netzorganisationen im Gebiet“ genehmigt des Gebiets Swerdlowsk“ und Nr. 231-PK „Über die Genehmigung standardisierter Tarife und Tarife pro Einheit maximaler Leistung für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der offenen Aktiengesellschaft „Ekaterinburg Electric Grid Company“ (Stadt Jekaterinburg)“

1. Für Bewerber, die einen Antrag auf technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten gestellt haben maximale Anschlussleistung bis 15 kW inklusive (unter Berücksichtigung der zuvor an einem bestimmten Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung) wird die Gebühr für den technologischen Anschluss festgelegt in Höhe von 550 Rubel (inkl. MwSt.) für einen Anschluss, sofern die Entfernung von der Grundstücksgrenze des Antragstellers zu den Stromnetzanlagen der JSC EESC der erforderlichen Spannungsklasse in Städten und Siedlungen städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter und in ländlichen Gebieten nicht mehr als 500 Meter beträgt .

Wenn der Antragsteller für den technologischen Anschluss eine juristische Person ist – eine gemeinnützige Organisation zur Stromversorgung von Bürgern – Mitglieder dieser Organisation, berechnet mit einem gemeinsamen Zähler am Eingang, beträgt die Gebühr 550 Rubel multipliziert mit der Anzahl der Mitglieder dieser Organisation, sofern der Abstand von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Objekten des Stromnetzes der JSC EESC der erforderlichen Spannungsklasse in Städten und Siedlungen städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter und in ländlichen Siedlungen nicht mehr als 500 Meter beträgt Die Leistung der einzelnen Bereiche und Anschlüsse durch jedes Mitglied dieser Organisation beträgt nicht mehr als 15 kW.

Wenn unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Anschlussleistung eines zuvor angeschlossenen Geräts die Anschlussleistung 15 kW überschreitet und (oder) die Entfernungen die oben genannten Werte überschreiten, wird die Vergütung für den technologischen Anschluss nach den unten angegebenen Regeln berechnet.

2. Vergütung für den technologischen Anschluss für Antragsteller mit maximaler angeschlossener Kapazität (unter Berücksichtigung der zuvor angeschlossenen Kapazität an einem bestimmten Anschlusspunkt) über 15 kW bis einschließlich 8900 kW

Das Entgelt für die technische Anbindung richtet sich nach:

1) standardisierte Tarifsätze und Zahlungsformeln für den technologischen Anschluss an Stromnetze von Netzorganisationen im Gebiet Swerdlowsk für „letzte Meile“-Aktivitäten auf der Grundlage des Beschlusses der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 24. Dezember 2012 Nr. 229-PK

2) Basierend auf standardisierten Tarifen für andere Aktivitäten basierend auf dem Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 24. Dezember 2012 Nr. 231-PK.

Archiv, 2011 - 2012

Zahlung für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der JSC „UESK“

Die Gebühr für den technologischen Anschluss wurde durch den Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 04.05.2011 genehmigt. Nr. 47-PK „Zur Genehmigung der Gebühr und des Zahlungssatzes für den technologischen Anschluss an Stromnetze der offenen Aktiengesellschaft „Ekaterinburg Electric Grid Company“ (Stadt Jekaterinburg).“ Nr. 172-PK). Quelle der offiziellen Veröffentlichung: „Regionalzeitung“ Nr. 122-123 vom 15. April 2011.

1. Für Bewerber, die einen Antrag auf technologischen Anschluss von Stromempfangsgeräten gestellt haben maximale Anschlussleistung bis 15 kW inklusive (unter Berücksichtigung der zuvor an einem bestimmten Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung) wird die Gebühr für den technologischen Anschluss festgelegt in Höhe von 550 Rubel (inkl. MwSt.) für einen Anschluss, sofern die Entfernung von der Grundstücksgrenze des Antragstellers zu den Stromnetzanlagen der JSC EESC der erforderlichen Spannungsklasse in Städten und Siedlungen städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter und in ländlichen Gebieten nicht mehr als 500 Meter beträgt .

Wenn der Antragsteller für den technologischen Anschluss eine juristische Person ist – eine gemeinnützige Organisation zur Stromversorgung von Bürgern – Mitglieder dieser Organisation, berechnet mit einem gemeinsamen Zähler am Eingang, beträgt die Gebühr 550 Rubel multipliziert mit der Anzahl der Mitglieder dieser Organisation, sofern der Abstand von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Objekten des Stromnetzes der JSC EESC der erforderlichen Spannungsklasse in Städten und Siedlungen städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter und in ländlichen Siedlungen nicht mehr als 500 Meter beträgt Die Leistung der einzelnen Bereiche und Anschlüsse durch jedes Mitglied dieser Organisation beträgt nicht mehr als 15 kW.

Wenn unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Anschlussleistung eines zuvor angeschlossenen Geräts die Anschlussleistung 15 kW überschreitet und (oder) die Entfernungen die oben genannten Werte überschreiten, wird die Vergütung für den technologischen Anschluss mit einem Satz von 17.808 Rubel/kW berechnet.

2. Vergütung für den technologischen Anschluss für Bewerber mit angeschlossener Kapazität über 15 kW bis einschließlich 100 kW auf einem Spannungsniveau unter 35 kV, was die dritte Kategorie der Stromversorgungszuverlässigkeit erfordert 17.808 RUB/kW (ohne MwSt.).

Wenn der Antragsteller die erste oder zweite Kategorie der Stromversorgungszuverlässigkeit beantragt, wird die Gebühr für den technologischen Anschluss in Höhe von 17.808 Rubel/kW (ohne Mehrwertsteuer) für jeden technologischen Anschluss an eine unabhängige Energieversorgungsquelle festgelegt.

Archiv, 2010

Zahlung für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der JSC „UESK“ für 2010

Die Gebühr für den technologischen Anschluss wurde durch den Beschluss der regionalen Energiekommission des Gebiets Swerdlowsk vom 07.09.2008 Nr. 89-PK „Über die Genehmigung der Gebühr für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der JSC Ekaterinburg Electric Grid Company“ genehmigt. Stadt Jekaterinburg)“ („Regionalzeitung“, Nr. 243-244, 18.07.2008), geändert am 08.04.2009 (Beschluss Nr. 36-PK, „Regionalzeitung“, Nr. 112, 17.04.2008). /2010) und vom 30.12.2009 (Beschluss Nr. 172-PK, „Regionalzeitung“, Nr. 11, 19.01.2010).

Die Gebühr für den technologischen Anschluss an die Stromnetze der JSC „UESK“ für Antragsteller, die einen Antrag auf einen technologischen Anschluss mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW (einschließlich) gestellt haben (unter Berücksichtigung der zuvor an diesem Anschlusspunkt angeschlossenen Leistung), beträgt 550 Rubel (einschließlich). MwSt.) für einen technologischen Anschluss, vorausgesetzt, dass die Entfernung von den Grenzen des Standorts des Antragstellers zu den Stromnetzanlagen der JSC EESC der vom Antragsteller geforderten Spannungsklasse nicht mehr als 300 Meter und in Städten und Siedlungen städtischen Typs nicht mehr als 300 Meter beträgt 500 Meter in ländlichen Gebieten.

Wenn die angeschlossene Leistung des Stromempfangsgeräts des Antragstellers (einschließlich unter Berücksichtigung der späteren Erhöhung der zuvor angeschlossenen Leistung an einem bestimmten Anschlusspunkt) 15 kW überschreitet oder die Entfernungen die oben genannten Werte überschreiten, wird die Vergütung für den technologischen Anschluss nach den genehmigten Vergütungssätzen berechnet gemäß Unterabschnitt 2 von Satz 1 dieser Entschließung.

Wenn der Antragsteller für den technologischen Anschluss eine juristische Person ist – eine gemeinnützige Organisation zur Stromversorgung von Bürgern – Mitglieder dieser Organisation, die mit einem gemeinsamen Zähler am Eingang berechnet wird, sollte die Zahlung des Antragstellers an die Netzwerkorganisation 550 Rubel nicht überschreiten multipliziert mit der Anzahl der Mitglieder (Abonnenten) dieser Organisation, vorbehaltlich des Anschlusses jedes Mitglieds dieser Organisation nicht mehr als 15 kW.

Wie wird die Gebühr für den technischen Anschluss festgelegt (Kosten für den Anschluss an Stromnetze) und wie hoch wird sie sein?

Die Kosten für den Anschluss an Stromnetze (Kosten für den Stromanschluss) von Verbraucheranlagen mit maximaler Leistung bis 15 kW inklusive(unter Berücksichtigung der bereits angeschlossenen Verbraucherleistung) beträgt 550 Rubel. zur Verbindung. Es ist erwähnenswert, dass eine Leistung von etwa 15 kW mehr als ausreicht, um den Bedarf eines kleinen Unternehmens (kleines Café, Autowaschanlage) zu decken. Für mittlere und große Unternehmen sind die Kosten für den Anschluss an das Stromnetz deutlich höher.

Für Verbraucher – gemeinnützige Organisationen zur weiteren Stromversorgung von Bürgern, die Mitglieder dieser Organisation sind, wird die Gebühr für den Anschluss an Stromnetze anhand eines gemeinsamen Stromzählers als Produkt berechnet 550 Rubel, multipliziert mit der Anzahl der Mitglieder (Abonnenten) dieser Organisation, vorausgesetzt, dass jedes Mitglied dieser Organisation nicht mehr als 15 kW benötigt. Mit anderen Worten: Bei der Herstellung eines technischen Anschlusses an Stromnetze, beispielsweise einer Datscha-Gemeinnützigen Partnerschaft oder einer Garten-Gemeinnützigen Partnerschaft oder einer Garagenbaugenossenschaft, wird die Höhe der Gebühr für den technischen Anschluss ebenfalls aus a berechnet Kosten von nicht mehr als 550 Rubel, sofern nicht mehr als 15 kW berücksichtigt werden.

Für andere Verbraucher ( über 15 kW), der Zahlungsbetrag für den technologischen Anschluss, auf dessen Grundlage die Kosten für den Anschluss an Stromnetze berechnet werden anhand von Tarifen ermittelt, genehmigt durch Beschlüsse lokaler Exekutivbehörden im Bereich der staatlichen Tarifregulierung (RECs, RST usw.). Die Vergütung für den technologischen Anschluss kann anhand standardisierter Tarife für den Bau von Energieanlagen oder Standardtarifen für den technologischen Anschluss berechnet werden.

Die Berechnung der Gebühr anhand standardisierter Tarife bedeutet, dass das Netzunternehmen die Kosten anhand standardisierter (von der regionalen Energiekommission genehmigter) Tarife für den Bau von Stromnetzanlagen berechnet. Beispielsweise ist der Verbraucher 1 km entfernt. vom Verbindungspunkt. Um es anzuschließen, müssen Sie daher eine 1 km lange Leitung (Kabel oder Freileitung) und möglicherweise ein Umspannwerk bauen. Die Länge der Linie wird mit dem Einsatz multipliziert und man erhält die Kosten für die tatsächlichen Verbindungsaktionen. Anschließend wird zu diesem Wert der Stromtarif addiert (der Tarif für die Zuteilung von Strom an den Verbraucher) und das Ergebnis sind die Gesamtkosten der Verbindung.

Es ist erwähnenswert, dass der Verbraucher das Recht hat, dem unabhängigen Bau einer Stromleitung unter technischen Bedingungen bis zum Anschlusspunkt zuzustimmen, wenn er glaubt, dass er dies kostengünstiger tun kann. In diesem Fall ist er verpflichtet, nur die Kosten für den von ihm benötigten Strom zu bezahlen und selbst mit dem Bau zu beginnen.